Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei allen Geschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie sonstigen gewerblichen Abnehmern
und Unternehmern gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende
Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie von SEK- Anlagenbau GmbH schriftlich
bestätigt werden.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich SEK- Anlagenbau GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen
Dritten nur mit Zustimmung von SEK- Anlagenbau GmbH zugänglich gemacht werden.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SEK- Anlagenbau GmbHmaßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SEK- Anlagenbau GmbH.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz
entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung
gestellt.
2. Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich vereinbart werden,
ab Werk ausschließlich Verpackung.
3. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei K SEK- Anlagenbau GmbH
an.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen
oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
SEK- Anlagenbau GmbH ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung
– auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von SEK- Anlagenbau GmbH
ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das
Werk verlassen oder SEK- Anlagenbau GmbH die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens von SEK- Anlagenbau GmbH liegen, soweit solche
Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von SEK- Anlagenbau GmbH
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse wird SEK- ANLAGENBAU GMBH dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellersvoraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht spätestens mit der Absendung
der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder SEK- ANLAGENBAU GMBH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten
die Sendung durch SEK- Anlagenbau GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren
als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung
der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist SEK- Anlagenbau GmbH
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. SEK- Anlagenbau GmbH
behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag bei SEK- Anlagenbau GmbH
vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag bei SEK- ANLAGENBAU GMBH weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat
er SEK- Anlagenbau GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist SEK- Anlagenbau GmbH
zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
VII. Mängelansprüche und Haftung
1. Ist die Lieferung für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller den Liefergegenstand
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies SEK- Anlagenbau GmbH
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Lieferung
als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war; im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme.
3. Die Ansprüche sind nach Wahl von SEK- Anlagenbau GmbH
auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung
einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten.
4. Zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Ersatzlieferung hat der Besteller SEK- Anlagenbau GmbH
die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon SEK- Anlagenbau GmbH sofort
zu verständigen ist, oder wenn SEK- Anlagenbau GmbH
mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von SEK- ANLAGENBAU GMBH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektronische oder
elektrische Einflüsse, sofern diese Umstände nicht von SEK- ANLAGENBAU GMBH zu vertreten sind.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mängelfolgeschäden,
sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit durch SEK- ANLAGENBAU GMBH sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, falls aus von SEK- ANLAGENBAU GMBH zu vertretenden
Gründen (etwa fehlende oder unzureichende Bedienungsanleitung) der
Liefergegenstand nicht vertragsmäßig verwendet werden kann.
8. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften SEK- ANLAGENBAU GMBH und seine Erfüllungsund
Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzung,
aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und
aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf
€ 3 Mio. je Schadensereignis und
€ 6 Mio. insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten
nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz
oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden
eine Haftungsbegrenzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften unwirksam ist.
VIII. Montage
Übernimmt SEK- ANLAGENBAU GMBH die Montage des Liefergegenstandes oder deren Überwachung, so
gilt für die Haftung von SEK- ANLAGENBAU GMBH das in Abschnitt VII. Geregelte entsprechend.
IX. Gerichtsstand, salvatorische Klausel, anwendbares Recht
1. Ist der Besteller Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. Sondervermögen,
so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Hamburg
ausschließlicher Gerichtsstand. SEK- ANLAGENBAU GMBH ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich
zuständige Gericht anzurufen.
2. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom
1.7.1964 betr. einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung